Das OLG Düsseldorf hat die zum 01.01.2023 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Die Änderungen gegenüber 2022 betreffen v.a. die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder und den Bedarf studierender Kinder. Auch die den Unterhaltspflichtigen verbleibenden Eigenbedarfe, die zuletzt zum Jahr 2020 angehoben wurden, werden angehoben.
So beträgt der Mindestunterhalt ab dem 01.01.2023:
• für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 437 € (Anhebung gegenüber 2022: 41 €),
• für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 502 € (Anhebung gegenüber 2022: 47 €),
• für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 588 € (Anhebung gegenüber 2022: 55 €).
Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (Einkommen des Unterhaltspflichtigen bis 1.900 €) der Düsseldorfer Tabelle.
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das hälftige Kindergeld bei minderjährigen Kindern und das volle Kindergeld bei volljährigen Kindern anzurechnen. In 2023 beträgt das Kindergeld je Kind einheitlich 250 €, so dass auf den Bedarf eines minderjährigen Kindes € 125,00 Kindergeld angerechnet werden.
Die Selbstbehalte werden zum 01.01.2023 erhöht.
Der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende notwendige Eigenbedarf beträgt für den nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.120 € (statt bisher 960 €) und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.370 € (statt bisher 1.160 €).
Der notwendige Selbstbehalt gilt gegenüber Unterhaltsansprüchen nach der 1. Einkommensgruppe minderjähriger Kinder und sogenannter privilegierter volljähriger Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, § 1603 Abs. 2 BGB.
Im notwendigen Selbstbehalt sind Kosten der Unterkunft (Warmmiete) von 520 € enthalten.
Ab dem 01.01.2023 beträgt der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt 1.650 € (bisher 1.400 €), § 1603 Abs. 1 BGB.
Im angemessenen Selbstbehalt von 1.650 € sind Wohnkosten von 650 € (Warmmiete) enthalten.
Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten beläuft sich zum 01.01.2023 auf 1.385 € (bisher 1.180 €), bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen auf 1.510 € (bisher 1.280 €). Hierin sind Wohnkosten von 580 € (Warmmiete) enthalten.